Urteil zur Sterbegeldversicherung

 

Urteil: Sozialamt muss Vorsorgekosten zahlen

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (Az. S 4 SO 370/14) sind die Sozialämter verpflichtet, die monatlichen Kosten für eine Sterbegeldversicherung zu übernehmen. Das Urteil bekräftigt, dass diese Leistung als zusätzlicher Bedarf zur Grundsicherung im Alter gilt. Sie ist nötig, um die Anspruchsvoraussetzungen auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen.

Das Sozialgericht Karlsruhe stärkt mit diesem Urteil die Rechte der Vorsorgenden gegenüber den Sozialämtern. In der bereits Ende 2015 ergangenen Entscheidung wurden die Aufwendungen für eine Sterbegeldversicherung als zusätzlicher Bedarf zur Grundsicherung im Alter gewertet. Um die Beerdigung der Antragstellerin abzusichern, habe das Sozialamt die Beiträge (hier circa 84 Euro pro Monat) zu übernehmen. Die von der Klägerin veranschlagte Summe zur Bestattungsvorsorge in Höhe von 5.001 Euro wurde für angemessen befunden und soll weiterhin gewährleistet werden. Das Urteil verweist auf § 33 Abs. 2 SGB XII, wonach die erforderlichen Kosten übernommen werden können, damit die Voraussetzungen eines Anspruchs für ein angemessenes Sterbegeld erfüllt werden.

Sterbegeldversicherung als Entlastung

Die Klägerin hatte bereits lange vor Antragsstellung eine Versicherung zur Vorsorge abgeschlossen. Diese konnte sie zunächst auch bedienen. Dadurch ist belegt, dass es der Klägerin nicht allein um die Leistungsgewährung durch das Sozialamt ging. Entscheidend ist für das Gericht auch die eindeutige Zweckbestimmung. Bei einer Sterbegeldversicherung sei objektiv erkennbar, dass diese zur Vorsorge im Sterbefall abgeschlossen werde. Weiterhin nahm das Gericht an, dass das Sozialamt hier ohnehin für die Deckung der Bestattungskosten hätte aufkommen müssen.

Mit einer rechtzeitig geplanten Bestattungsvorsorge werden im Sterbefall die Angehörigen nicht noch zusätzlich finanziell oder emotional belastet. Das Sozialgericht Karlsruhe hob in dem Urteil hervor: „Die Leistung stellt auch eine Entlastung der Leistungsempfänger dar, die von der Sorge befreit werden, ihre Angehörigen mit den Kosten ihrer Bestattung zu belasten.“ Die Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas e. V. zeigt sich von der Entscheidung erfreut.