Wer trägt die Beerdigungskosten?

 

Wer ist für zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet?

Die zivilrechtlichen Regelungen bezüglich der Beerdigungskosten sind auf den ersten Blick klar geregelt. Der Erbe hat die Kosten einer Beerdigung zu tragen (§ 1968 BGB). In vielen Fällen ist es aber nicht sofort ersichtlich, wer Erbe ist. Auch kann es vorkommen, dass eine Erbschaft ausgeschlagen wird.

Wichtig ist, dass eine Beisetzung innerhalb von 4 Tagen nach dem Tod erfolgen muss. Der Gesetzgeber hat hier eine Frist von 96 Stunden gesetzt. Eine Bestattung kann also nicht so lange aufgeschoben werden, bis ein Erbe oder eine sonstige bestattungspflichtige Person ermittelt wurde. Die zuständige Behörde hat die Möglichkeit bzw. die Pflicht, die Beerdigung selbst zu veranlassen, wenn nicht rechtzeitig oder gar nicht für die Beerdigung gesorgt wird, und zwar auf Kosten des Bestattungspflichtigen. Dieser bekommt von der Behörde einen sogenannten Leistungsbescheid, mit dem die erstattungsfähigen Kosten zurückverlangt werden.

Wer ist bestattungspflichtig?

Der Bestattungspflichtige muss nicht unbedingt auch der Erbe sein. Zunächst müssen die Angehörigen für die Bestattung sorgen, also Ehepartner, volljährige Kinder (auch nichteheliche), Eltern und Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person.

Es ist zwischen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und der zivilrechtlichen Kostentragungspflicht zu unterscheiden. Ein bestattungspflichtiger Angehöriger kann zur Verauslagung der Kosten in Anspruch genommen werden, auch, wenn er kein Erbe ist. Das heißt allerdings nicht, dass er die Beerdigungskosten endgültig tragen muss. Er kann von dem oder den Erben, auch auf gerichtlichem Weg, die Erstattung der Kosten verlangen. Dies ist sogar möglich, wenn das Erbe nicht ausreicht, um die Besetzungskosten zu decken. Er hat einen Ausgleichsanspruch auf die Übernahme der verauslagten Beerdigungskosten.

Übernahme durch Sozialamt?

Falls es überhaupt keinen werthaltigen Nachlass gibt, der Verstorbene also völlig mittellos war, kann beim Sozialamt des Bestattungsortes ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Übernahme der Kosten dem Bestattungspflichtigen nicht zugemutet werden kann. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist nicht vom Vermögen des Bestattungspflichtigen abhängig, sondern von den Umständen des Einzelfalles. Der Angehörige muss nicht zwingend selbst hilfebedürftig sein, auch das Verhältnis und die Beziehung zum Verstorbenen spielt eine Rolle. Ob das Sozialamt die Beerdigungskosten übernimmt, muss von Fall zu Fall geprüft werden.

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