Kosten für die Leichenschau oft falsch

 

Fehlerhafte Arztrechnungen verursachen oft unnötige Kosten

Bei einem Trauerfall kommen auf die Angehörigen neben der emotionalen Belastung auch Kosten zu. Zunächst entstehen Kosten für die eigentlichen Dienstleistungen des Bestatters wie Überführung, hygienische Versorgung, Erledigung der Formalitäten, Organisation der Trauerfeier usw., dann kommen amtliche Gebühren für den Grabkauf, Durchführung der Beisetzung und Benutzung der Grabstätte hinzu. Diese Gebühren erhebt der Träger des jeweiligen Friedhofs, in der Regel die Stadt oder Gemeinde. In der dritten Gruppe sammeln sich viele kleinere und größere sonstige Positionen. Kosten für den Steinmetz, die Trauerfloristik, Trauermahl- oder Trauerkaffee, Trauerdruck … abhängig davon, was die Hinterbliebenen wünschen. Hierzu gehören auch die Gebühren für die Leichenschau.

Wenn ein Mensch verstirbt, ist gesetzlich vorgeschrieben, dass durch einen Arzt der Tod festgestellt wird. Der Arzt führt eine Leichenschau durch und stellt die Todesbescheinigung aus. Diese muss er den Angehörigen aushändigen. Das Dokument ist die Voraussetzung, dass der Bestatter überhaupt tätig werden darf und dass der Sterbefall beim Standesamt beurkundet werden kann.

Das Ausstellen einer Todesbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Angehörigen, bzw. die Bestattungspflichtigen, müssen diese Kosten übernehmen. Oft sind die Abrechnungen jedoch ungenau oder schwer nachzuvollziehen, und es kommt zu Streitigkeiten über die Höhe des Betrages.

Der Arzt stellt die Rechnung anhand der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte, der GOÄ. Diese Gebührenordnung enthält einige wenige Positionen, die bei einer Leichenschau problemlos abgerechnet werden können, bzw. abgerechnet werden müssen. Die Ziffer 100 nennt „Untersuchung eines Toten einschließlich der Feststellung des Todes aus Ausstellung des Leichenschauscheins. Der Gebührensatz beträgt ca. 15 Euro. Der Betrag kann sich durch bestimmte Faktoren erhöhen und liegt im Schnitt bei etwa 30 Euro, höchstens aber bei 51 Euro.

Unter Ziffer 8 der GOÄ wird das Wegegeld abgerechnet. Hier finden sich verschiedene Entfernungsstufen sowie ein Nachtzuschlag. Dieser Betrag kann somit von etwa 3,50 bis etwa 25 Euro reichen.

Aus diesen beiden Ziffern ergibt sich ein Höchstbetrag von ca. 76 Euro, der für das Ausstellen einer Todesbescheinigung erhoben werden darf. Gleichwohl erreichen manche Gebührenrechnungen eine Höhe von 160 Euro und mehr.

Für Lebende oder Verstorbene?

Das kommt daher, dass bei der Untersuchung eines Verstorbenen manchmal eine weitere Gebührenposition abgerechnet wird, die auf den ersten Blick logisch klingt, bei einer Leichenschau aber nicht abgerechnet werden sollte.

Mit der Ziffer 50 der GOÄ, der sogenannten Besuchsgebühr, kann der Aufwand für einen Hausbesuch inkl. Beratung und symptomatischer Untersuchung abgerechnet werden. Hier kann im Höchstfall ein Betrag von etwa 65 Euro angesetzt werden. Das Problem ist, dass sich diese Gebührenziffer nur auf die Untersuchung lebender Patienten bezieht. Eine korrekte Abrechnung läge vor, wenn der Arzt zu einem Patienten gerufen wird und dieser während der Untersuchung oder Behandlung verstirbt. Die Untersuchung eines bereits Verstorbenen wird durch die Ziffer 50 nicht abgedeckt, zumal hierdurch weitere Zuschläge abgerechnet werden könnten.

Das Argument, dass mit der Ziffer 100 GOÄ die ärztlichen Leistungen bei einer Leichenschau nur unzureichend abgedeckt sind, ist wohl der Hauptgrund dafür, dass manchmal zusätzliche Gebühren nach Ziffer 50 erhoben werden. Dies ist jedoch nicht der richtige Weg, hier sollte, im Sinne der Ärzte, die Höhe der eigentlichen Leichenschaugebühr angepasst werden. Ebenso sind Pauschalabrechnungen, die in manchen Fällen eine Höhe von 250 Euro erreichen, schlichtweg falsch und können in der Folge eine Strafanzeige wegen Betrugs gegen den ausstellenden Arzt nach sich ziehen.

Eine Gebührenrechnung in einem Bereich von 20 bis 60 Euro für das Ausstellen einer Todesbescheinigung bewegt sich in einem normalen Rahmen. Bei wesentlich höheren Beträgen sollten Sie mit dem von Ihnen beauftragten Bestattungsinstitut sprechen. Ihr Bestatter hat meist mehr Erfahrung und kann Ihnen helfen, sich gegen überhöhte Abrechnungen zur Wehr zu setzen.

Auf der Website von Aeternitas findet sich ein  mit detaillierten Aufstellungen, wie sich die Abrechnungen zusammensetzen.